Aus dem Landtag: AfD fordert Sondersitzung am 18. November ein! Grundrechte und Freiheit schützen!

Landtag Brandenburg Drucksache 7/2387 7. Wahlperiode
Eingegangen: 16.11.2020 / Ausgegeben: 16.11.2020
Antrag der AfD-Fraktion
Grundrechte und Freiheit schützen: Ablehnung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesrat durch das Bundesland Brandenburg
Am Mittwoch, dem 18. November 2020, soll im Bundestag das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen werden. Dieses Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, dessen Sitzung ebenso für Mittwoch, den 18. November 2020, vorgesehen ist.

Der Landtag möge beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, im Bundesrat gegen das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu stimmen.

Begründung:

1. Fehlende Beteiligung des Brandenburger Landtages Die anstehende Entscheidung im Bundesrat über das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hat massive Auswirkungen auf das Leben der Brandenburger.

Der Landtag wurde weder über den Gesetzentwurf noch über das beabsichtigte Abstimmungsverhalten der Brandenburger Landesregierung im Bundesrat in Kenntnis gesetzt. Der Landtag hatte keine Möglichkeit, sich zu diesem Gesetz zu äußern.

Diese Vorgangsweise ist mit der parlamentarischen Demokratie unvereinbar. Sämtliche Entscheidungen zur Einschränkung der Grundrechte sind nach Auffassung der AfD-Fraktion ausschließlich vom Parlament zu treffen. Dazu sind die Abgeordneten des Landtages durch Wahlen vom Volk legitimiert. Auch in einer Krise bleibt das Volk der Souverän, vertreten durch das Parlament, nicht aber durch die Regierung.

2. Unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheits- und Grundrechte Zum Schutz der Gesundheit seiner Bürger darf der Staat keine willkürlichen Grundrechtseingriffe vornehmen. Gerichte haben in den vergangenen Wochen in verschiedenen Bundesländern, auch in Brandenburg, spezifische Grundrechtsbeschränkungen, etwa der Versammlungsfreiheit, für unverhältnismäßig erklärt und aufgehoben.

Landtag Brandenburg Drucksache 7/2387
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Auch in einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite muss jeder Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte nachweisbar geeignet, erforderlich und angemessen sein. Hierfür bedarf es einer umfassenden und kritischen Abwägung im Parlament.

Die im Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgesehenen drastischen Eingriffe sind derzeit in keiner Weise gerechtfertigt. Die von der WHO ausgerufene Corona-Pandemie hat in Deutschland zu keiner Übersterblichkeit geführt; die Fallsterblichkeit der COVID-19-Erkrankung liegt unter 0,1 Prozent. In Deutschland und in Brandenburg waren das Gesundheitssystem und die öffentliche Ordnung durch diese Pandemie zu keinem Zeitpunkt in Gefahr.

Erkennbar zielt die Novellierung des IfSG darauf ab, rechts- und verfassungswidrige Maßnahmen nachträglich zu legitimieren.

3. Eigenverantwortung statt Verbote Das in Artikel 2 des Grundgesetzes verbriefte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit begründet keinen vormundschaftlichen Staat und rechtfertigt keinen unverhältnismäßigen staatlichen Zwang.

Jeder Bürger ist für seine Gesundheit und sein Leben selbst verantwortlich – hierfür hat der Staat optimale Bedingungen zu schaffen.

Wie im Positionspapier von Bundesärztekammer und Ärzteverbänden vom 28.10.2020 dargelegt, sollte der Staat vorrangig auf Gebote und nur in begründeten Ausnahmefällen auf Verbote setzen.